Sophia Krumbholz Sachverständige für Familienrecht
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Maßstäbe

Sorge, Umgang, Gefährdung – drei Fragen, drei Maßstäbe

Familienpsychologische Gutachten werden häufig unter einem einzigen Begriff zusammengefasst – dem des Kindeswohls. Diese Verkürzung verdeckt, dass die Beweisfragen der Familiengerichte rechtlich unterschiedlich gelagert sind und jeweils einem eigenen Maßstab folgen. Woran ein Sachverhalt zu messen ist, ergibt sich nicht aus dem Begriff des Kindeswohls als solchem, sondern aus der konkreten Frage, die das Gericht zum Beweis stellt. Sie bestimmt den Prüfungsmaßstab, die psychologischen Fragestellungen, die Auswahl der diagnostischen Verfahren – und damit zugleich die Reichweite dessen, was ein Gutachten am Ende aussagen kann.

Elterliche Sorge und Aufenthalt: ein vergleichender Maßstab

Betrifft die Fragestellung die elterliche Sorge oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Prüfung ihrer Struktur nach vergleichend. Zur Entscheidung stehen zwei oder mehr in Betracht kommende Regelungen, und zu beurteilen ist, welche von ihnen dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 in Verbindung mit § 1697a BGB). Der Maßstab ist damit kein Mindeststandard, sondern ein relativer: Gesucht wird nicht die gerade noch vertretbare, sondern die im Vergleich am besten geeignete Regelung.

Die Kriterien, an denen sich diese Eignung beurteilen lässt, betreffen zwei Ebenen – das Kind und die Eltern – und sind bei mehreren Kindern für jedes Kind gesondert zu betrachten.

Auf der kindbezogenen Ebene entsteht ein Gesamtbild der Lage und Entwicklung des Kindes: wie es ihm geht, wie es sich entwickelt und wie tragfähig seine Bindungen an beide Elternteile sind, die für Mutter und Vater jeweils gesondert in den Blick genommen werden. Dazu gehört auch, wie das Kind seine Situation erlebt und welche eigene Haltung es dazu einnimmt. Sein Wille wird dabei ernst genommen, zugleich aber in seiner Bedeutung eingeordnet und nicht einfach mit einer geäußerten Präferenz gleichgesetzt. Je nach Einzelfall treten weitere, fallspezifische Gesichtspunkte hinzu, soweit die konkrete Situation sie aufwirft.

Auf der elternbezogenen Ebene richtet sich der Blick darauf, wie die Eltern dem Kind in Beziehung, Erziehung und Alltag gerecht werden – wie sie seine Bedürfnisse wahrnehmen und darauf eingehen und wie verlässlich und beständig sie die Betreuung über die Zeit tragen. Von Bedeutung ist ebenso, wie die Eltern rund um das Kind miteinander umgehen und zusammenwirken – und vor allem, wie offen jeder Elternteil die Beziehung des Kindes zum jeweils anderen mitträgt und fördert, statt sie, bewusst oder unbewusst, zu belasten. Auch hier kommt es auf das Gesamtbild an, das sich aus dem konkreten Fall ergibt.

Keines dieser Kriterien ist für sich genommen ausschlaggebend, und ihr Gewicht ist nicht in jedem Verfahren dasselbe. Welche Gesichtspunkte den Ausschlag geben, ergibt sich aus dem konkreten Fall. Die gutachterliche Aufgabe besteht darin, die Kriterien einzelfallbezogen zu gewichten und diese Gewichtung nachvollziehbar offenzulegen – nicht darin, einen feststehenden Katalog abzuarbeiten.

Umgang: keine Abwägung, sondern eine Schwelle

Beim Umgang verschiebt sich der Maßstab. Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört nach dem Gesetz grundsätzlich zum Wohl des Kindes; er ist Recht des Kindes und zugleich Pflicht und Recht jedes Elternteils (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Fragestellung lautet daher nicht, ob ein Aufwachsen mit oder ohne Umgang für das Kind das bessere wäre, sondern wie der Umgang auszugestalten ist und ob im Einzelfall Gründe bestehen, ihn einzuschränken oder auszuschließen.

Diese Schwelle liegt höher als ein bloßer Vor- und Nachteilsvergleich. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; ein Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer setzt nach § 1684 Abs. 4 BGB voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Vorrang haben die milderen Ausgestaltungen – der begleitete Umgang, eine engere zeitliche oder räumliche Rahmung, eine befristete Aussetzung. Ein Gutachten, das hier den vergleichenden Maßstab der Sorgerechtsfrage anlegt und lediglich Vorzüge und Nachteile gegeneinanderstellt, verfehlt die gestellte Frage.

Gefährdung des Kindeswohls: eine Eingriffsschwelle

In Verfahren nach § 1666 BGB steht nicht der Vergleich von Regelungen im Vordergrund, sondern die Frage, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist und ob die Eltern gewillt und in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden; auf ein Verschulden der Eltern kommt es dabei nicht an. Der Maßstab ist eine Eingriffsschwelle: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße erforderlich, dass bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für besonders einschneidende Maßnahmen – die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge und die Trennung des Kindes von den Eltern – gilt eine strengere Anforderung; sie setzen einen entsprechend höheren Grad der Wahrscheinlichkeit voraus.

Ist eine Gefährdung festgestellt, ist damit über die Maßnahme noch nicht entschieden. Gesondert zu prüfen bleibt, welche Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist; das mildeste geeignete Mittel hat Vorrang, und die Trennung des Kindes von der Familie ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666a BGB). Für die Begutachtung folgt daraus die Trennung zweier Fragen: erstens, ob eine Gefährdung besteht, und zweitens, welche Hilfen oder Maßnahmen geeignet sind, sie abzuwenden. Werden beide nicht auseinandergehalten, tragen die Schlussfolgerungen regelmäßig weiter, als es die erhobenen Befunde erlauben.

Fragestellung, psychologische Fragen und die Grenze der Aussage

Aus dieser Unterscheidung folgt eine methodische Konsequenz. Die Beweisfrage bestimmt die psychologischen Fragestellungen; aus ihnen werden die zu prüfenden Hypothesen und die Auswahl der Verfahren abgeleitet, und die Verfahren bestimmen, welche Aussagen sich am Ende überhaupt begründen lassen. Wird eine Umgangsfrage mit dem Instrumentarium einer Sorgerechtsfrage bearbeitet, werden zwar Befunde erhoben – nur beantworten sie nicht, was zu entscheiden ist.

Die Fragestellung bestimmt zugleich die Reichweite des Gutachtens. Gegenstand der Begutachtung ist allein das, was das Gericht zum Beweis gestellt hat; nur hierauf gibt das Gutachten eine Antwort. Aus der gerichtlichen Frage werden die maßgeblichen Begriffe abgeleitet und definiert, aus ihnen die psychologischen Fragestellungen und die daraus geprüften Hypothesen entwickelt; das gesamte weitere Vorgehen ist daran gebunden. Beobachtungen, die sich im Verlauf ergeben, aber außerhalb des Auftrags liegen, werden nicht ungefragt zu eigenständigen Feststellungen erhoben. Auf diese Weise bleibt überprüfbar, dass die Schlussfolgerungen die gestellte Frage beantworten und nicht über sie hinausreichen.

Ob Beweisfrage, psychologische Fragestellungen und Verfahren einander entsprechen, ist deshalb auch der erste Prüfpunkt jeder fachlichen Prüfung eines vorliegenden Gutachtens.