Sophia Krumbholz Sachverständige für Familienrecht
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Kindeswille

Der Kindeswille – Ausdruck, Autonomie und sein Gewicht im Verfahren

In nahezu jedem familiengerichtlichen Verfahren, das die Betreuung eines Kindes betrifft, äußert das Kind Wünsche – für ein Zuhause, für einen Elternteil, für oder gegen einen bestimmten Umgang. Was ein Kind will, wiegt schwer, denn es geht um seine eigene Lebenswirklichkeit und um seine Beteiligung an einer Entscheidung, die es unmittelbar betrifft. Zugleich lässt sich der Kindeswille nicht auf den Satz „das Kind will das eine oder das andere“ verkürzen; er ist zu erheben, zu verstehen und einzuordnen, bevor er in eine Entscheidung eingeht. Der folgende Beitrag beschreibt, was mit dem Kindeswillen fachlich gemeint ist, woran er beurteilt wird und welches Gewicht ihm zukommt.

Mehr als eine geäußerte Präferenz

Fachlich bezeichnet der Kindeswille nicht die spontane Antwort auf die Frage, wo oder bei wem ein Kind leben möchte, sondern eine altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung auf einen persönlich bedeutsamen Zielzustand. Eine im Gespräch geäußerte Präferenz kann Ausdruck eines solchen Willens sein – sie kann aber ebenso einer Stimmung, einer momentanen Konfliktlage oder der Erwartung entspringen, die das Kind bei den Erwachsenen vermutet. Maßgeblich ist deshalb nicht allein, was ein Kind sagt, sondern auch, wie tragfähig, beständig und eigenständig der darin zum Ausdruck kommende Wille ist.

Woran der Wille beurteilt wird

Ob und in welchem Maß eine Äußerung einen belastbaren Willen erkennen lässt, wird an mehreren Merkmalen beurteilt, die nur im Zusammenhang aussagekräftig sind. Die Willensäußerung selbst – ob das Kind überhaupt eine Haltung erkennen lässt und wie deutlich – bildet den Ausgangspunkt. Die Zielorientierung beschreibt, ob die Äußerung auf einen bestimmten, für das Kind bedeutsamen Zustand gerichtet ist oder unbestimmt bleibt. Die Intensität betrifft die Nachdrücklichkeit, mit der ein Wunsch vertreten wird, und seine Beständigkeit gegenüber Widerständen. Die Stabilität fragt danach, ob der Wille über die Zeit, gegenüber verschiedenen Personen und in unterschiedlichen Situationen gleich bleibt oder wechselt. Die Autonomie richtet den Blick darauf, ob der Wille als eigener des Kindes erkennbar ist oder wesentlich von außen geprägt erscheint. Die Reife schließlich betrifft die Fähigkeit des Kindes, Bedeutung und Folgen seines Wunsches seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend zu überblicken.

Diese Merkmale ergeben kein Rechenwerk, das sich zu einem eindeutigen Ergebnis addieren ließe. Bei jüngeren Kindern hat der geäußerte Wille vor allem Erkenntniswert für die Bindungen des Kindes; mit zunehmendem Alter und wachsender Reife tritt seine Bedeutung als Ausdruck einer sich entwickelnden eigenständigen Persönlichkeit hinzu. Die gutachterliche Aufgabe besteht darin, die Merkmale im Einzelfall nachvollziehbar zu gewichten – nicht darin, aus einer einzelnen Äußerung einen feststehenden Willen abzuleiten.

Eigener Wille und äußerer Einfluss

Kinder bilden ihren Willen nicht im luftleeren Raum. Dass Eltern, Angehörige und das nähere Umfeld ihn prägen, ist normal und für sich genommen kein Mangel; ein Wille wird nicht dadurch unbeachtlich, dass er in Beziehungen entstanden ist. Fachlich bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen einem Willen, den das Kind zu seinem eigenen gemacht hat, und der bloßen Übernahme einer fremden Haltung – etwa dann, wenn ein Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät und sich einem Elternteil zuwendet, indem es sich vom anderen abwendet.

Ein solcher, nicht aus eigener Überzeugung getragener Wille ist von einem autonom gebildeten zu unterscheiden. Ob im Einzelfall das eine oder das andere vorliegt, ist Gegenstand der gutachterlichen Beurteilung; sie stützt sich nicht auf eine einzelne Aussage, sondern auf das Gesamtbild aus den Gesprächen mit dem Kind, seiner Entwicklung und den Beziehungen, in denen es steht. Die Unterscheidung dient nicht dazu, einen unliebsamen Wunsch beiseitezustellen, sondern dazu, dem Kind mit seiner tatsächlichen Haltung gerecht zu werden.

Gehört – aber nicht allein entscheidend

Der Kindeswille ist im Verfahren zu berücksichtigen. Das Kind wird persönlich angehört (§ 159 FamFG), und seine Neigungen, Bindungen und sein Wille gehören zu den Umständen, die in die Entscheidung einfließen. Der Wille hat dabei eine doppelte Bedeutung: Er ist Ausdruck der Bindungen des Kindes und zugleich Ausdruck seines Rechts, an Angelegenheiten, die es betreffen, beteiligt zu werden.

Zugleich ist der Wille nicht allein ausschlaggebend. Maßstab der Entscheidung bleibt das Wohl des Kindes (§ 1697a BGB), und dieses bestimmt sich aus mehreren Gesichtspunkten, die zusammenwirken – neben dem Willen etwa den Bindungen des Kindes, der Kontinuität seiner Lebensverhältnisse, der Erziehungsfähigkeit und der Bindungstoleranz der Eltern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt ein nicht autonom gebildeter und dem Kindeswohl entgegenstehender Wille für sich allein keine Regelung, die dem Wohl des Kindes zuwiderliefe. Umgekehrt gewinnt ein beständiger, ernsthafter und selbstbestimmter Wille mit dem Alter des Kindes an Gewicht, weil eine Regelung, die sich gegen ihn stellt, dem Kind kaum ohne Schaden abzuverlangen ist.

Für die Begutachtung folgt daraus eine doppelte Sorgfalt: Der Wille des Kindes ist ernst zu nehmen und in seiner Bedeutung nachvollziehbar darzustellen – und er ist zugleich in das Gesamtbild der kindeswohlrelevanten Gesichtspunkte einzuordnen, statt an ihre Stelle zu treten. Der Kindeswille zählt damit zu den kindbezogenen Kriterien, an denen sich im Sorge- und Umgangsrecht die Eignung einer Regelung bemisst; wie diese Kriterien je nach gerichtlicher Fragestellung zu gewichten sind, gehört zum Maßstab des jeweiligen Verfahrens.