Für Eltern, die begutachtet werden
Häufige Fragen
Wenn ein Familiengericht ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gibt, wirft das für die betroffenen Eltern viele Fragen auf. Die folgenden Antworten erklären, wie eine Begutachtung abläuft, welche Rechte Sie haben und wie mit Ihren Angaben umgegangen wird. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.
Auftrag und Rolle
Wer hat das Gutachten in Auftrag gegeben?
Der Auftrag kommt vom Familiengericht, nicht von einem Elternteil. Die Sachverständige wird vom Gericht bestellt und beantwortet dessen Beweisfrage. Als Gehilfin des Gerichts ist sie zur Neutralität verpflichtet und steht auf keiner Seite.
Ist die Sachverständige wirklich unparteiisch?
Ja. Sie unterliegt derselben Neutralitätsverpflichtung wie das Gericht selbst und beantwortet die Beweisfragen unvoreingenommen und objektiv. Es geht nicht darum, einem Elternteil recht zu geben, sondern um eine fachlich begründete Antwort im Interesse des Kindes.
Ist die Begutachtung eine Beratung oder eine Therapie?
Nein. Eine Begutachtung ist weder Beratung noch Therapie. Bei entsprechendem gerichtlichem Auftrag kann die Sachverständige im Rahmen der Begutachtung jedoch auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern hinwirken (§ 163 Abs. 2 FamFG).
Muss ich die Begutachtung bezahlen?
Nein, nicht direkt. Die Sachverständige wird vom Gericht beauftragt und rechnet nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ab; über die Verfahrenskosten entscheidet das Gericht.
Kann ich die Sachverständige wegen Befangenheit ablehnen?
Zweifel an der Unparteilichkeit können Sie gegenüber dem Gericht geltend machen; über einen solchen Antrag entscheidet das Gericht.
Ihre Mitwirkung
Muss ich an der Begutachtung teilnehmen?
Die Teilnahme beruht auf Freiwilligkeit. Sie können auch nur an Teilen mitwirken und einzelne Untersuchungen ablehnen. Eine Verweigerung wird nicht negativ ausgelegt – die Sachverständige kann das Gutachten unabhängig von Ihrer Mitwirkung erstellen und sich anderer Informationsquellen bedienen.
Was bedeutet das für meine Angaben?
Was Sie sagen, muss der Wahrheit entsprechen. Jedes Gespräch mit der Sachverständigen ist bereits Teil der Begutachtung und wird in die Beurteilung einbezogen. Es gibt also keine „inoffiziellen“ Gespräche.
Muss ich Schweigepflichtentbindungen unterschreiben?
Nur mit Ihrem Einverständnis. Mit einer Entbindung kann die Sachverständige weitere Stellen einbeziehen – etwa das Jugendamt, behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Beratungsstellen –, um die Grundlage des Gutachtens zu erweitern. Ohne Ihre Zustimmung geschieht das nicht. Für das Gericht, das die Begutachtung in Auftrag gibt, und für den Verfahrensbeistand des Kindes ist dagegen keine Schweigepflichtentbindung erforderlich.
Wo finden die Termine statt, und kann ich jemanden mitbringen?
Die Termine finden in dafür geeigneten Räumen statt; je nach Fragestellung gehören auch Interaktionsbeobachtungen zwischen Eltern und Kind dazu. Die Gespräche werden in der Regel einzeln geführt, damit die Angaben unbeeinflusst bleiben. Wünsche zum Ablauf können Sie vorab ansprechen.
Werden auch meine Kinder befragt oder beobachtet?
Ja. Je nach Fragestellung gehören Gespräche mit dem Kind und Interaktionsbeobachtungen zwischen Kind und Elternteil dazu. Die Begutachtung des Kindes setzt die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten voraus.
Gespräche, Aufnahmen und Daten
Werden die Gespräche aufgezeichnet?
Zur Erstellung der Untersuchungsprotokolle werden Tonaufzeichnungen angefertigt – jedoch nur mit vorheriger Zustimmung aller aufgezeichneten Personen. Die Aufnahmen sind Dritten nicht zugänglich und werden unmittelbar nach Verschriftlichung des Gutachtens gelöscht.
Was geschieht mit meinen Daten?
Ihre Daten werden ausschließlich für die Begutachtung verwendet und nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Über die datenschutzrechtlichen Belange werden Sie zu Beginn mündlich und schriftlich informiert.
Gilt gegenüber dem Gericht eine Schweigepflicht?
Gegenüber dem Gericht als Auftraggeber besteht keine Schweigepflicht. Alles, was für die Beweisfrage von Bedeutung ist, teilt die Sachverständige dem Gericht im schriftlichen Gutachten mit und kann es in einem Termin mündlich erläutern.
Das Gutachten
Bekomme ich das fertige Gutachten?
Sie erhalten das Gutachten nicht unmittelbar von der Sachverständigen. Es geht an das Gericht und wird Teil der Akte; Einsicht erhalten Sie über das Verfahren, in der Regel über Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.
Wer darf das Gutachten lesen?
Das Gutachten geht an das Gericht und wird Teil der Verfahrensakte. Über die Akteneinsicht können es die Verfahrensbeteiligten lesen – in der Regel beide Elternteile beziehungsweise ihre Anwältinnen und Anwälte, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt.
Wie lange dauert eine Begutachtung?
Das hängt von der Fragestellung und vom Umfang der Untersuchung ab. In der Regel erstreckt sich eine Begutachtung über mehrere Termine und einige Monate. Den zeitlichen Rahmen gibt das Gericht mit einer Frist vor.
Anfragen
Zur Beauftragung, zur fachlichen Begleitung oder zu einer Prüfung genügt eine kurze E-Mail.