Rechtsprechung
Betreuungsanteile: eine Frage des Umgangs, nicht der Sorge
Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber, wie viel Zeit das Kind bei wem verbringt, wurde in der Praxis häufig zugleich über die Sorge verhandelt: Wer die Betreuungsanteile verändern wollte, beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Bundesgerichtshof hat dieser Verknüpfung eine Absage erteilt.
Der Fall
Zugrunde lag der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die Verteilung der Betreuung und über den Lebensmittelpunkt des Kindes. Um die Betreuungsanteile zu verändern, stand die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Raum. Das Verfahren durchlief das Amtsgericht Lampertheim und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ehe es zum Bundesgerichtshof gelangte.
Der Bundesgerichtshof nahm den Fall zum Anlass, das Verhältnis von Sorge und Umgang zu ordnen: Auch in hochstrittigen Konstellationen besteht kein Anlass, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, wenn allein die Verteilung der Betreuung oder der überwiegende Aufenthalt in Streit stehen.
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZB 404/25 · Volltext beim Bundesgerichtshof
Der Unterschied zwischen Befugnis und Ausübung
Der Entscheidung liegt eine Unterscheidung zugrunde, die auch für die Begutachtung trägt: Die Sorge regelt, wer welche Entscheidungsbefugnis hat; der Umgang regelt, wie die Betreuung tatsächlich stattfindet. Eine Umgangsregelung verändert die Rechtsstellung der Eltern nicht und ist damit der mildere Eingriff gegenüber einem Zugriff auf die Sorge. Auf diesem Weg lässt sich die Betreuung bis hin zu einer paritätischen Aufteilung oder einer Umkehr der bisherigen Anteile ausgestalten, ohne dass einem Elternteil ein Teil der Sorge entzogen wird.
Was das für Beweisfragen bedeutet
Für die gutachterliche Arbeit verschiebt sich damit der Gegenstand. Zu untersuchen ist nicht mehr, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen wäre, sondern welche Ausgestaltung der Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht: welcher Rhythmus, welche Übergänge, welche Verteilung über die Woche, welche Belastungen daraus für das Kind entstehen und wie tragfähig die elterliche Kooperation dafür ist.
Das ist keine bloß formale Verschiebung. Die Frage nach der Sorge führt zu einem Vergleich von Personen; die Frage nach den Betreuungsanteilen führt zu einem Vergleich von Betreuungsmodellen. Beide Fragen erfordern andere Hypothesen und andere Erhebungen. Wo eine Beweisfrage beides vermengt, ist eine Rückfrage beim Gericht der sauberere Weg – sie gehört zu den ersten Schritten einer Begutachtung und nicht in die Schlussfolgerung.
Diese Darstellung gibt den Stand nach der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.